Allgemeine Geschäfts-bedingungen.
Diese AGB regeln den Bezug der MiraNext-SaaS-Plattform durch Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UGB. Verbrauchergeschäfte gemäß § 1 KSchG sind ausgeschlossen.
Geltungsbereich, Vertragsschluss
Diese AGB gelten für sämtliche zwischen MiraNext und ihren Kunden geschlossenen Verträge über die Bereitstellung und Nutzung der Plattform — einschließlich Folgeverträge und damit verbundener Onboarding-, Beratungs-, Schulungs- und Support-Leistungen.
Der Vertrag kommt durch (a) unterzeichnetes Bestellformular (Order Form) und schriftliche Auftragsbestätigung durch MiraNext oder (b) tatsächliche Bereitstellung des Produktiv-Mandanten zustande, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Im Konfliktfall gilt folgende Rangordnung: (i) Order Form, (ii) DPA, (iii) SLA, (iv) diese AGB, (v) Leistungsbeschreibung. Entgegenstehende AGB des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil.
Begriffsbestimmungen
- „Mandant": die für den Kunden bereitgestellte, mandantengetrennte Instanz der Plattform.
- „Modul": eine eigenständig nutzbare Funktionseinheit (MiraRIS, MiraConnect, MiraScribe, MiraPhone, MiraChat, MiraPortal, MiraFlow, MiraBook).
- „Studie": eine über die Plattform verarbeitete radiologische Untersuchung.
- „KI-Ausgabe": durch ein KI-Modul generierter Entwurf (Diktat, Triage-Vorschlag).
- „Endgültiger Befund": der durch eine ärztliche Person eigenverantwortlich erstellte, signierte Befund.
- „Verfügbarkeit": die im SLA definiert gemessene Erreichbarkeit im Abrechnungszeitraum.
Leistungsumfang
MiraNext stellt dem Kunden die in der Auftragsbestätigung genannten Module über das Internet als SaaS-Lösung zur Nutzung bereit. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der jeweils aktuellen Service-Beschreibung (Anlage A).
Hosting erfolgt ausschließlich in EU-Rechenzentren in Österreich und Deutschland bei nach BSI C5 zertifizierten Cloud-Anbietern. Multi-Tenant-Architektur mit logischer und kryptografischer Mandantentrennung.
MiraNext darf den Leistungsumfang im Rahmen der Weiterentwicklung anpassen. Eine Reduktion zentraler Funktionen erfolgt nur mit mindestens drei Monaten Vorankündigung und begründet ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden.
Test- und Pilotphase
Der Kunde kann vor Vertragsschluss eine kostenpflichtige Pilotphase (regelmäßig 30 Tage) buchen. Bei Übergang in den Vollvertrag wird die Pilotgebühr auf die ersten Monatsentgelte angerechnet. Während der Pilotphase ist die Plattform ausdrücklich nicht für den Produktivbetrieb am Patienten freigegeben.
Nutzungsrechte
MiraNext räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares Recht zur Nutzung der gebuchten Module über das Internet ein — beschränkt auf den im Order Form genannten Kreis berechtigter Nutzer, die genannten Standorte und den vereinbarten Studien-Durchsatz.
Vervielfältigung, Bearbeitung oder Zugänglichmachung gegenüber Dritten — soweit nicht zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich — ist untersagt. § 40d UrhG bleibt unberührt.
MiraNext darf anonymisierte, aggregierte Nutzungsstatistiken (ohne Bezug zu Patienten oder Kunden) zur Produktverbesserung, KI-Modelltraining und Benchmark-Zwecken verwenden. Die Anonymisierung ist im DPA dokumentiert.
Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt stabile Internetanbindung, mandantenfähig konfigurierte Endgeräte sowie die in Anlage A spezifizierten Mindestanforderungen bereit. Er benennt eine technische Ansprechperson und eine ärztliche Leitung als verbindliche Ansprechpartner. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln; ein begründeter Verdacht eines Sicherheitsvorfalls ist binnen 24 Stunden anzuzeigen.
Vergütung, Abrechnung, Zahlung
Die Vergütung wird im Erstgespräch pro Standort kalibriert und in der Auftragsbestätigung verbindlich festgehalten. Sie umfasst monatliche Grundvergütung, nutzungsabhängige Vergütung für KI-Dienste (pay-per-study), einmalige Setup-Gebühr und SLA-Stufe.
Rechnungslegung monatlich nachschüssig, zahlbar binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB verrechnet.
Preisanpassungen jährlich zum 1. Januar im Ausmaß der VPI-2020-Veränderung; darüber hinausgehende Erhöhungen begründen ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden zum Wirksamwerden der Anpassung.
Aufrechnung und Zurückbehaltung sind dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet.
Onboarding · Service Level
Implementierungs-Roadmap: Discovery (W 1–2), Datenmigration (W 3–4), Schulung (W 5–6), Go-Live mit 30 Tagen Begleitung (W 7–10) — Soll-Termine, keine Fixtermine im Sinne § 919 ABGB. SLA-Reaktionszeiten: P1 ≤ 15 min, P2 ≤ 4 h, P3 ≤ 1 Werktag. Verfügbarkeitsziel 99,9 % bis 99,95 % je Quartal — abhängig vom vereinbarten SLA-Paket. Service-Gutschriften gemäß SLA-Staffel.
Wartung und Updates
Updates und Funktionserweiterungen sind im laufenden Entgelt enthalten. Geplante Wartungsfenster Mi 02:00–04:00 CET mit min. 5 Werktagen Ankündigung. Sicherheits-Patches können kurzfristig auch außerhalb des Wartungsfensters eingespielt werden. Versionsabkündigungen werden regelmäßig sechs Monate im Voraus angekündigt.
Medizinischer Hinweis · Verantwortung
Die Plattform unterstützt diagnostische, organisatorische und kommunikative Arbeitsabläufe in der Radiologie. Sie ersetzt keine ärztliche Beurteilung.
Sämtliche KI-Ausgaben (MiraScribe-Diktatentwürfe, MiraPhone-Triage-Klassifizierungen, MiraFlow-Routing-Vorschläge) sind Entwurfs- bzw. Vorbereitungsausgaben. Der endgültige Befund ist ausschließlich durch die qualifizierte ärztliche Person zu erstellen und zu verantworten.
Die diagnostische und therapeutische Verantwortung verbleibt nach österreichischem Ärztegesetz (§§ 49, 51 ÄrzteG) ausschließlich bei der/dem behandelnden Ärztin/Arzt. MiraPhone führt eine strukturierte Anrufpriorisierung durch — nicht eine medizinische Notfall-Triage.
Medizinprodukte-Status (MDR)
Keines der Module der MiraNext-Plattform ist als Medizinprodukt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) zertifiziert oder zur medizinischen Verwendung im Sinne der MDR vorgesehen. Ein MDR-Konformitätsbewertungsverfahren ist derzeit nicht eingeleitet. Komponenten wie der Web-Viewer werden ausdrücklich als Referenz- und Vorschau-Implementierung für nicht-diagnostische Zwecke (administrative Sichtung, Patientenkommunikation, Vorbefundabgleich) bereitgestellt. Diagnostische Bildbefundung erfolgt auf separat zertifizierten Befundungs-Workstations durch die ärztliche Person — außerhalb des Geltungsbereichs der Plattform. Sollte sich der regulatorische Status einzelner Module ändern, informiert MiraNext den Kunden mindestens drei Monate vor Inkrafttreten schriftlich.
Künstliche Intelligenz · EU AI Act
Bestimmte Module — insbesondere MiraPhone — fallen nach derzeitigem Stand in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) als Hochrisiko-KI-System nach Annex III. MiraNext unterhält ein dokumentiertes Risikomanagement-System gemäß ISO 42001, eine vollständige technische Dokumentation, strukturiertes Logging (min. 6 Monate), Mechanismen zur menschlichen Aufsicht sowie regelmäßige Genauigkeits-, Robustheits- und Cybersicherheits-Tests. Der Kunde wirkt an seinen Pflichten als „Deployer" mit (Beachtung der Instructions for Use, qualifizierte menschliche Aufsicht am Einsatzort).
Datenschutz · DPA
Verarbeitet MiraNext personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Der DPA wird Vertragsbestandteil und geht diesen AGB im Konfliktfall vor. Patientendaten verbleiben in EU-Rechenzentren in Österreich und Deutschland bei nach BSI C5 zertifizierten Cloud-Anbietern.
Weitere Auftragsverarbeiter (Art. 28 Abs. 2 DSGVO)
MiraNext darf zur Leistungserbringung weitere Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 Abs. 2 DSGVO einsetzen, soweit im aktuellen Verzeichnis (Bestandteil DPA) geführt. Neuaufnahmen werden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden angekündigt; der Kunde kann aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund schriftlich widersprechen. Bei berechtigtem Widerspruch ist eine einvernehmliche Lösung zu suchen; gelingt sie nicht binnen 30 Tagen, hat jede Partei ein außerordentliches Kündigungsrecht hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils.
Daten-Eigentum, Export
Sämtliche im Mandanten verarbeiteten Patienten-, Praxis- und Geschäftsdaten verbleiben in Eigentum bzw. Verantwortung des Kunden. MiraNext erwirbt an diesen Daten keine Rechte über die zur Vertragserfüllung erforderliche Nutzung hinaus. Der Kunde kann die Daten jederzeit über Self-Service in standardisierten Formaten (DICOM, PDF/A, JSON, HL7 FHIR R5) exportieren — ohne zusätzliche Gebühr. Bei Vertragsende: finaler Export innerhalb 30 Tagen, 90-Tage-Karenzfrist, dann unwiderrufliche Löschung mit Löschzertifikat.
Geistiges Eigentum · Open Source
Alle gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte und Know-how-Rechte an der Plattform — einschließlich KI-Modellen, Codebasis, Designs, Dokumentation — verbleiben bei MiraNext bzw. ihren Lizenzgebern. Open-Source-Komponenten werden unter den jeweils anwendbaren Lizenzen eingesetzt; eine Aufstellung ist auf Anfrage erhältlich. Der Kunde stellt MiraNext von Drittansprüchen aus eingespielten Inhalten frei, soweit den Kunden ein Verschulden trifft.
Audit- und Inspektionsrechte
Der Kunde — bzw. ein durch ihn beauftragter, zur Verschwiegenheit verpflichteter Auditor — kann einmal jährlich nach 30 Tagen Vorankündigung die Einhaltung dieser AGB und des DPA prüfen. Außerordentliche Audits nach schwerwiegendem Sicherheitsvorfall sind ohne Frist zulässig. MiraNext kann Anspruchsgrundlagen vorrangig durch aktuelle, gleichwertige Drittprüfungen erfüllen (insbesondere ISO 27001-Audit-Reports, Pen-Test-Reports). Kosten ordentlicher Audits trägt der Kunde; außerordentliche Audits, die einen wesentlichen Verstoß durch MiraNext nachweisen, gehen zu Lasten von MiraNext.
Compliance · Anti-Korruption · Sanktionen
Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der anwendbaren Anti-Korruptions- und Geldwäschebestimmungen (§§ 304 ff. StGB, FM-GwG). Beide Parteien stellen sicher, dass weder sie noch ihre handelnden Personen auf einschlägigen Sanktionslisten (EU, USA, UK, UN) geführt werden. Eine Aufnahme nach Vertragsschluss begründet ein außerordentliches Kündigungsrecht der nicht betroffenen Partei.
Gewährleistung
MiraNext gewährleistet, dass die Plattform im Wesentlichen den in der Auftragsbestätigung beschriebenen Eigenschaften entspricht. Mängel werden im Rahmen der gebuchten SLA-Stufe durch Patch, Workaround oder Update behoben. Wandlung oder Preisminderung sind ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche, dauerhaft nicht behebbare Mängel vorliegen. Gewährleistungsfrist gemäß §§ 922 ff. ABGB; Mängel sind binnen 14 Tagen ab Kenntnis schriftlich anzuzeigen.
Haftung
MiraNext haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistiger Täuschung, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Bruch wesentlicher Vertraulichkeitspflichten, im Rahmen ausdrücklich übernommener Garantien sowie nach Produkthaftungsgesetz.
Im Übrigen ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden und summenmäßig auf das in den letzten 12 Monaten vor dem Schadensereignis gezahlte Netto-Entgelt. Mittelbare Schäden, entgangener Gewinn, Datenverluste über die in DPA / AGB vereinbarten Wiederherstellungsmechanismen hinaus sowie Ansprüche Dritter sind — soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht — ausgeschlossen.
Eine Haftung für medizinische Entscheidungen, die auf Basis der Plattform getroffen werden, ist ausgeschlossen. Die diagnostische und therapeutische Verantwortung verbleibt nach österreichischem Ärztegesetz (§§ 49, 51 ÄrzteG) ausschließlich bei der/dem behandelnden Ärztin/Arzt. Die Haftungsbegrenzungen gelten zugunsten der Organe, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen von MiraNext entsprechend.
Versicherung
MiraNext unterhält eine angemessene Betriebshaftpflicht- sowie Cyber-Versicherung mit branchenüblichen Deckungssummen. Auf schriftliche Anfrage stellt MiraNext einen aktuellen Versicherungsbestätigungsnachweis bereit.
Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle aufgrund höherer Gewalt (Naturkatastrophen, behördlich angeordnete Lockdowns, kriegerische Auseinandersetzungen, breitflächige Cyberangriffe auf Internet-Infrastruktur, Streiks bei kritischen Vorlieferanten, Pandemien). Bei mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Laufzeit, Kündigung
Mindestlaufzeit 12 Monate ab Bereitstellung des Mandanten, sofern nicht abweichend vereinbart. Verlängerung um jeweils 12 Monate, ordentlich kündbar mit 3 Monaten Frist zum Laufzeitende. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt — insbesondere bei wesentlicher Vertragsverletzung nach erfolgloser 30-Tage-Abmahnung, Insolvenz, Zahlungsverzug > 2 Monatsraten, anhaltender SLA-Unterschreitung über drei Quartale oder gravierendem Sicherheitsvorfall. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Folgen der Vertragsbeendigung
MiraNext stellt einen finalen Datenexport bereit; 90 Tage nach Vertragsende werden alle nicht gesetzlich aufbewahrungspflichtigen Daten unwiderruflich gelöscht (Löschzertifikat). Gesetzliche Aufbewahrungspflichten (§ 132 BAO, § 190 UGB, §§ 51, 53 ÄrzteG) bleiben unberührt — entsprechende Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verwendet. Bereits geleistete Entgelte werden für erbrachte Leistungen nicht zurückerstattet.
Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen vertraulichen Informationen — technisch, geschäftlich, organisatorisch, personenbezogen — strikt vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht fünf Jahre nach Vertragsende fort. Datenschutzrechtliche Pflichten bleiben unbefristet wirksam.
Übertragung, Nachfolge
Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei (Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden). MiraNext darf den Vertrag ohne Zustimmung des Kunden auf eine konzernzugehörige Gesellschaft oder im Rahmen einer Umstrukturierung übertragen, soweit der Kunde nicht schlechter gestellt wird.
Änderungen dieser AGB
MiraNext darf diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anpassen, soweit dies zur Reaktion auf geänderte gesetzliche oder regulatorische Anforderungen erforderlich ist oder zur Wahrung des Vertragsgleichgewichts. Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform angekündigt; widerspricht der Kunde nicht binnen dieser Frist, gilt die Änderung als angenommen (worauf wir gesondert hinweisen). Bei Widerspruch kann MiraNext mit 3 Monaten Frist zum Monatsende kündigen.
Form · Sprache · Mitteilungen
Sämtliche Mitteilungen bedürfen zumindest der Textform (E-Mail genügt). Außerordentliche Kündigungen, Mahnungen mit Fristsetzung und Inhaltsänderungen bedürfen zusätzlich der Schriftform. Vertragssprache ist Deutsch; bei abweichenden Sprachfassungen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Zustellungen: MiraNext [email protected] bzw. Anschrift Imprint; Kunde an die im Order Form hinterlegte Adresse.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder unklar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung tritt die wirksame, rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Anwendbares Recht · Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des IPR. Ausschließlicher Gerichtsstand: das sachlich zuständige Gericht in 5020 Salzburg, Österreich. Vor Anrufung des ordentlichen Gerichts werden die Parteien für mindestens 30 Tage eine einvernehmliche Beilegung im schriftlichen Eskalationsverfahren (technischer Lead → kaufmännische GF → Geschäftsführung beider Parteien) versuchen.